Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und

Werte Besucher,

an dieser Stelle möchten wir Sie über die Änderung der Zweiten Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg vom 12. November 2021 informieren.


Folgende Dokumente stellen wir für Sie bereit:

>>> Eindämmungsverördnung <<<

>>> Bußgeldkatalog <<<

Das Wichtigste im Überblick:

2G-Regelung

Es gibt Bereiche, in denen die 2G-Regelung verbindlich gilt, und Bereiche, in denen Veranstalterinnen und Veranstalter sich optional für 2G entscheiden können.

Unabhängig davon, ob verbindlich oder optional, gilt bei 2G grundsätzlich: Einzelne Vorgaben* zum Infektionsschutz (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Personenbegrenzungen) entfallen, wenn auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sichergestellt wird:

  • die Zutrittsgewährung ausschließlich für
    • geimpfte Personen
    • genesene Personen
    • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
    • Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Bedingung: negativer Testnachweis)
    • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen (Bedingungen: negativer Testnachweis und Pflicht, grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen)
  • der Einsatz ausschließlich von Beschäftigten, die
    • geimpft oder genesenen sind oder
    • an jedem Tag, an dem sie zum Dienst eingeteilt sind, einen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorlegen und durchgehend eine medizinische Maske tragen

Hinweis: Dies gilt wie bisher nicht für Beschäftigte, die dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt haben.

  • die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass nur Personen, die die 2G-Regelung erfüllen, Zutritt gewährt wird,
  • nur im Fall des optionalen 2G-Modells: die vorherige schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des optionalen 2G-Modells gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt.

*Wichtig: Bei der 2G-Regelung müssen aber immer die Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst und in geschlossenen Räumen regelmäßig die Raumluft durch Frischluft ausgetauscht werden.

Verbindliche 2G-Regelung

In folgenden Bereichen gilt die 2G-Regelung ab dem 15. November 2021 landesweit verbindlich:

  • Gaststätten*
  • Beherbergung (Hinweis: Ausnahmen unter anderem für Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze – siehe dazu Abschnitt „3G-Regelung“)
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen
  • Spaß- und Freizeitbäder, Freibäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren
  • Diskotheken, Clubs und Festivals
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (zum Beispiel: Weihnachtsfeier mit Geschäftspartnern, Kunden oder anderen Personen, die nicht zum Betrieb oder Unternehmen gehören)
  • Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen (zum Beispiel Sporthalle) durch volljährige Sportausübende
  • Erbringung von sexuellen Dienstleistungen

*Wichtig: Im Bereich der Gastronomie gilt die 2G-Regelung nicht für Betreiberinnen und Betreiber von:

  • Gaststätten, die zubereitete Speisen und Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen
  • Gaststätten im Reisegewerbe
  • Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,
  • Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Polizei und Zoll,
  • Rastanlagen und Autohöfen an Bundesautobahnen

In diesen Bereichen gilt wie bisher: Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen, Einhaltung des Abstandsgebots sowie in geschlossenen Räumen Maskenpflicht (medizinische Maske) und regelmäßiges Lüften.

Optionale 2G-Regelung

In folgenden Bereichen gilt die 2G-Regelung ab dem 15. November 2021 optional:

  • Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (ausgeschlossen sind aber Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und –vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind)
  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern
  • Innen-Spielplätze
  • Volksfeste, Spezialmärkte und Jahrmärkte einschließlich Weihnachtsmärkten
  • Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen)
  • In Bildungs- und Weiterbildungseinrichtungen beim Singen und das Spielen von Blasinstrumenten im Unterricht

3G-Regelung

Die 3G-Regelung (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete sowie Kinder unter 6 Jahren) gilt unabhängig von Inzidenzwerten in folgenden Bereichen verbindlich:

  • Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (Ausnahmen: die Testpflicht besteht nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern sowie für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern)
  • Körpernahe Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur, Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios; Ausnahme: die Testpflicht gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen*)
  • Beherbergung: Ferienwohnungen und Ferienhäuser, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und Charterboote mit Übernachtungsmöglichkeit (Wichtig: Gäste müssen wie bisher vor Beginn der Beherbergung einen negativen Testnachweis vorlegen)
  • Beherbergung: Für Ungeimpfte und Nichtimmunisierte genügt als Ausnahme von der verpflichtenden 2G-Regelung (zum Beispiel in Hotels) ein negativer Testnachweis bei Beherbergungen
    • zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen
    • zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts oder
    • zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kinder oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
  • Sportanlagen in geschlossenen Räumen einschließlich Schwimmbädern (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen; für nicht volljährige Sportausübende ist wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttest zulässig)
  • Innen-Spielplätze
  • Volksfeste, Spezialmärkte und Jahrmärkte einschließlich Weihnachtsmärkten (Ausnahme: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern)
  • Zusammenkünfte künstlerischer Amateurensembles (Proben und Auftritte in geschlossenen Räumen)

 

*Hinweis: Wer zum Beispiel aus pflegerischen Gründen eine Fußpflege benötigt, muss dafür keinen negativen Testnachweis vorzeigen. Auch ein ärztliches Attest ist nicht erforderlich. Nur wenn es eine rein kosmetische Leistung ist, gilt 3G.

Schulen

Maskenpflicht: In Schulen gilt nach der neuen Corona-Eindämmungsverordnung bei der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:

  • in den Innenbereichen außer während des Schulsports sowie außer beim Singen und beim Spielen von Blasinstrumenten für
    • alle Schülerinnen und Schüler,
    • alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,
  • in den Innen- und Außenbereichen für alle Besucherinnen und Besucher.

Schülerinnen und Schüler sind von der Maskenpflicht wie bisher bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine weitergehende Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.

Neu für Horte ist: In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht nun für alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Maskenpflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.

Testpflicht: Der Zutritt zu Schulen ist weiterhin allen Personen untersagt, die der jeweiligen Schule keinen auf sie ausgestellten negativen Testnachweis vorlegen. Das Zutrittsverbot gilt nicht für Personen,

  • die unmittelbar nach dem Betreten der Schule eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchführen; bei einem positiven Testergebnis ist die Schule unverzüglich zu verlassen,
  • die Schülerinnen oder Schüler zum Unterricht in der Primarstufe, zur Notbetreuung in Grundschulen oder zum Unterricht in Förderschulen bringen oder sie von dort abholen,
  • deren Zutritt zur Schule zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Schule zwingend erforderlich ist (insbesondere zur Durchführung notwendiger betriebs- oder einrichtungserhaltender Bau- oder Reparaturmaßnahmen),
  • deren Zutritt zur Schule zur Erfüllung eines Einsatzauftrages der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, der Polizei oder des Katastrophenschutzes notwendig ist,
  • deren Zutritt zur Schule zeitlich außerhalb des regulären Schulbetriebs erfolgt,
  • deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Durchführung von Blut-, Blutplasma- und Knochenmark-Spendeterminen erforderlich ist,
  • deren Zutritt zur Schule zum Zwecke der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitsdienste sowie der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter erforderlich ist

Für Schülerinnen und Schüler sowie für das Schulpersonal sind der Zutritt zur Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht nur zulässig, wenn sie an drei von der jeweiligen Schule bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen (bisher waren es zwei Tests pro Woche). Als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig.

Sport

Im Bereich Sport gilt nach der Corona-Verordnung: In Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regelung (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen können; für nicht volljährige Sportausübende reicht wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über einen negativen Selbsttest aus). Außerdem muss außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken der Mindestabstand eingehalten werden und eine medizinische Maske getragen werden. Bei Kontaktsport bei Minderjährigen gilt eine Personenobergrenze von 30.

Neu ist: Die Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen durch volljährige Sportausübende ist nur unter 2G zulässig (also Geimpfte und Genesene). In diesem Fällen gilt dann keine Personenobergrenze.

Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

Zum Schutz besonders vulnerabler Personengruppen wird das Besuchsrecht in Pflegeeinrichtungen verschärft: Mit der neuen Corona-Eindämmungsverordnung dürfen Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeheimen jetzt höchstens von zwei Personen täglich besucht werden (entweder zeitlich getrennt von jeweils einer Person, oder von zwei Personen gleichzeitig). Wichtig: Diese Personenbegrenzung gilt nicht für die Begleitung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.

Neu ist auch, dass sich in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens jetzt auch immunisierte Beschäftigte zweimal pro Woche und immunisierte Besucherinnen und Besucher vor jedem Besuch nach Maßgabe des Bundesrechts testen sollen.

Einzelhandel

Beim Einkaufen gibt es für die Brandenburgerinnen und Brandenburger keine neuen Corona-Regelungen. Wie bisher gilt in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Kaufhäusern, Einkaufzentren, Outlet-Centern und sonstigen im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr weiterhin: Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts, Einhaltung des Abstandsgebots und in geschlossenen Räumen Maskenpflicht (medizinische Maske) sowie regelmäßiges Lüften.

Klarstellung: Auch nach der neuen Corona-Eindämmungsverordnung gilt im Land Brandenburg im Einzelhandel keine Testpflicht (3G-Regelung). Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen können auch nicht optional 2G wählen (also Zugang nur für Geimpfte und Genesene, und dafür Verzicht auf Abstand, Maske und Zugangsbeschränkungen).

Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis

Auch bei privaten Feiern gibt es bei den Corona-Regelungen keine Veränderungen oder Verschärfungen.

Weiterhin gilt also: Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum (zum Beispiel Garten) oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden, sind unter freiem Himmel mit bis zu 100 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 gleichzeitig anwesenden Gästen erlaubt. Geimpfte und Genesene zählen bei der Personenobergrenze nicht mit.

Bei Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot zu beachten.

Hinweis: Bei privaten Feiern, die in einer Gaststätte stattfinden sollen, gilt verpflichtend die 2G-Regelung, auch wenn es sich dabei um eine geschlossene Gesellschaft handeln sollte.

Testnachweis

Soweit in der Eindämmungsverordnung ein negativer Testnachweis vorgelegt werden muss, gilt:

  • ein Antigen-Test darf nicht länger als 24 Stunden oder
  • ein PCR-Test darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen.

Die Nachweisführung hat durch Gewährung der Einsichtnahme in den Testnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form gemeinsam mit der Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument im Original zu erfolgen.

Wenn nach der Eindämmungsverordnung eine Testpflicht gilt, sind davon grundsätzlich immer folgende Personengruppen ausgenommen:

  • Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder
  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, auch während der Ferien, mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig
  • geimpfte Personen
  • genesene Personen
  • Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist

Weitere wichtige Regelungen in der Corona-Eindämmungsverordnung:

Abstandsgebot und Hygieneregeln: Jede Person ist weiterhin verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen. Bei Vorliegen von typischen Symptomen oder sonstigen Anhaltspunkten für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus soll grundsätzlich auf physische Kontakte zu anderen Personen verzichtet werden. Jede Person soll außerhalb des privaten Raums einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Ausnahmen unter anderem für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht).

Mund-Nasen-Bedeckung: Sofern außerhalb des privaten Raums in geschlossenen Räumen die Einhaltung des Abstandsgebots nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden. Diese Regelung gilt generell zum Beispiel in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels und bei körpernahen Dienstleistungen (z.B. Friseur, Fußpflege, Massage), es sei denn, die Art der Dienstleistung lässt das Tragen einer Maske nicht zu (z.B. Bartrasur oder Gesichtskosmetik).

 Quelle: https://msgiv.brandenburg.de